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   BVerwG, 27.06.1984 - 9 B 3209.82   

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BVerwG, 27.06.1984 - 9 B 3209.82 (https://dejure.org/1984,1986)
BVerwG, Entscheidung vom 27.06.1984 - 9 B 3209.82 (https://dejure.org/1984,1986)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Juni 1984 - 9 B 3209.82 (https://dejure.org/1984,1986)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verwaltungsgerichtsverfahren - Wiedereinsetzung - Rechtsmittelfrist - Wiedervorlagefrist - Abgrenzung - Ersetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 2542 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 26.06.1980 - 2 C 8.78

    Dienstliche Beurteilung von Beamten

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1984 - 9 B 3209.82
    Diese beruht auf einem Verschulden seiner Prozeßbevollmächtigten, das sich ein Kläger auch in Asylstreitverfahren als eigenes zurechnen lassen muß (vgl. BVerwGE 60, 253 f. [BVerwG 26.06.1980 - 2 C 8/78]).
  • BVerwG, 24.11.1981 - 9 C 698.81

    Asylbewerber - Benachrichtigung des Bevollmächtigten - Anerkennungsverfahren -

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1984 - 9 B 3209.82
    Die abweichenden Überlegungen in der Beschwerdeschrift geben zu einer weiteren Erörterung ebensowenig Anlaß wie die Ausführungen, mit denen sich die Beschwerde gegen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wendet, nach der "offensichtlich unbegründet" im Sinne des § 34 AuslG jede offensichtlich aussichtslose Klage war (vgl. Urteil vom 24. November 1981 - BVerwG 9 C 698.81 - Buchholz 402.24 § 34 AuslG Nr. 5).
  • BVerwG, 07.01.1981 - 9 B 3471.80

    Verfassungsmäßigkeit von § 34 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG)

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1984 - 9 B 3209.82
    Die vom Kläger vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den inzwischen aufgehobenen § 34 AuslG geben dem Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung, weil es sich zum einen um eine Frage auslaufenden Rechts handelt und zum andern die genannte Bestimmung nach der vom Bundesverfassungsgericht bestätigten ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit den Grundgesetz in Einklang stand (vgl. z.B. Beschluß vom 7. Januar 1981 - BVerwG 9 B 3471.80 - Buchholz 402.24 § 34 AuslG Nr. 3).
  • BVerwG, 26.01.2021 - 2 B 59.20

    Anforderungen an die Fristenkontrolle bei fristgebundenen Schriftsätzen

    Um dies sicherzustellen, müssen Rechtsmittelfristen in einer Weise notiert werden, die sich von gewöhnlichen Wiedervorlagen deutlich abhebt (BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juni 1984 - 9 B 3209.82 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 140 S. 39 und vom 24. August 1995 - 3 B 37.95 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 202 S. 24; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 60 Rn. 15; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 60 Rn. 20).
  • BVerwG, 24.08.1995 - 3 B 37.95

    Verwaltungsprozeßrecht: Versagung von Wiedereinsetzung infolge Verschuldens des

    Um dies sicherzustellen, müssen Rechtsmittelfristen in einer Weise notiert werden, die sich von gewöhnlichen Wiedervorlagen deutlich abhebt (BVerwG, Beschluß vom 27. Juni 1984 - BVerwG 9 B 3209.82 - Buchholz 310 § 60 Nr. 140).
  • BVerwG, 19.04.2006 - 10 B 83.05

    Anforderungen an die Organisation der Fristenkontrolle; Glaubhaftmachung einer

    Ein Klärungsbedarf besteht in dieser Hinsicht umso weniger, als das Bundesverwaltungsgericht die vom Bundesgerichtshof hierzu vertretene Auffassung teilt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 1984 BVerwG 9 B 3209.82 Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 140).
  • BFH, 12.05.1992 - VII R 38/91

    Fristversäumung durch Verschulden des Finanzamts

    Auch die Entscheidungen des BFH (Beschluß vom 24. Juli 1989 III R 83/88, BFH/NV 1990, 248) und des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 27. Juni 1984 9 B 3209/82, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1986, 30), die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ablehnen, wenn auf der die Frist auslösenden Entscheidung nur die Wiedervorlage der Akten verfügt, nicht aber auch die Frist im Fristenkontrollbuch eingetragen wurde, treffen den vorliegenden Fall nicht.
  • BVerwG, 31.01.1991 - 5 B 2.91

    Überwachung der Fertigung und Absendung fristwahrender Schriftsätze -

    Der Verpflichtung, durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, daß Fertigung und Absendung der fristwahrenden Schriftsätze überwacht werden (dazu BVerwG, Beschluß vom 12. April 1973 - BVerwG 2 C 19.73 - mit weiteren Nachweisen), haben die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten durch die in ihrer Kanzlei geübte Praxis genügt, nach der die von einem der dort tätigen Rechtsanwälte verfügten Rotfristen in der jeweiligen Akte zu vermerken, sodann in den Rotfristenkalender einzutragen und schließlich zur Kontrolle, daß die Eintragung vorgenommen worden ist, an dem in der Akte angebrachten Vermerk abzuhaken sind (vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 27. Juni 1984 - BVerwG 9 B 3209.82 - ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.08.1999 - 16 A 609/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Verschulden des Prozeßbevollmächtigten;

    vgl. BVerwG, Beschluß vom 27. Juni 1984 - 9 B 3209.82 -, Buchholz 310 § 60 Nr. 140.
  • BVerwG, 07.01.1987 - 8 B 116.86

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Die Fristversäumnis beruht auf einem Verschulden seines früheren Prozeßbevollmächtigten, das der Beklagte sich als eigenes zurechnen lassen muß (vgl. u.a. Beschluß vom 27. Juni 1984 - BVerwG 9 B 3209.82 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 140 S. 38 m.weit.Nachw.).
  • BFH, 27.02.1985 - II R 218/83

    Zurechnung des verschuldeten Versäumens der Revisionsbegründungsfrist durch den

    Die Eintragung allein einer Wiedervorlagefrist oder sonstigen "Promptfrist" genügt nicht (vgl. BFH-Beschluß vom 12. September 1979 I B 60/79, BFHE 128, 483, BStBl II 1979, 743, sowie Beschluß des BVerwG vom 27. Juni 1984 9 B 3209/82, NJW 1984, 2542).
  • OVG Bremen, 03.12.1987 - 1 B 92/87

    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei Versäumung einer gesetzlichen Frist

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